Verordnung
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA)

vom 15. August 2018 (Stand am 1. Mai 2019)


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Art. 3 Integrationsförderung durch den Bund

(Art. 53, 54 und 56 Abs. 1 und 2 AIG)

1 Die Bun­des­stel­len se­hen im Rah­men ih­res ge­setz­li­chen Auf­trags und or­dent­li­chen Bud­gets Mass­nah­men vor, um den chan­cen­glei­chen Zu­gang von Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern zu ih­ren An­ge­bo­ten zu ge­währ­leis­ten.

2 Sie zie­hen das Staats­se­kre­ta­ri­at für Mi­gra­ti­on (SEM) bei der Pla­nung und Aus­füh­rung von in­te­gra­ti­ons­re­le­van­ten Ak­ti­vi­tä­ten bei, so­fern die­se von er­heb­li­cher Trag­wei­te sind.

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