Verordnung
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Art. 42 Inhalt
1 Der Inhalt von ELD richtet sich nach Artikel 53 Absatz 2 NDG. 2 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 5 aufgeführt. 3 Personendaten werden in ELD nur bearbeitet, soweit dies zur Lagedarstellung und -beurteilung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr unbedingt notwendig ist. |