Verordnung
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Art. 72 Übergangsbestimmung betreffend die Qualitätssicherung
1 Die in den Artikeln 20, 27 und 33 vorgesehenen Fristen zur periodischen Überprüfung von Personendatensätzen beginnen mit dem Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Erfassung oder ihrer letzten periodischen Überprüfung in den Informationssystemen äussere Sicherheit (ISAS) und innere Sicherheit (ISIS) nach Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 8. Oktober 201417 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes. 2 Die in den Artikeln 38, 44 und 59 vorgesehenen jährlichen Überprüfungen sowie die periodische Überprüfung nach Artikel 54 werden erstmals 2018 durchgeführt. 17 [AS 20143231] |