Verordnung
über die Informations- und Speichersysteme
des Nachrichtendienstes des Bundes
(VIS-NDB)


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Art. 21 Aufbewahrungsdauer

1 Für Quel­len­do­ku­men­te in IA­SA NDB gel­ten die fol­gen­den Auf­be­wah­rungs­dau­ern:

a.
für Da­ten aus dem Be­reich in­ter­na­tio­na­ler Ter­ro­ris­mus: höchs­tens 30 Jah­re;
b.
für Da­ten nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 3 Buch­sta­be b: höchs­tens 45 Jah­re;
c.
für Da­ten über Ein­rei­se­ver­bo­te: bis 10 Jah­re nach Ab­lauf des Ein­rei­se­ver­bots, ins­ge­samt höchs­tens 35 Jah­re;
d.
für üb­ri­ge si­cher­heits­po­li­tisch re­le­van­te In­for­ma­tio­nen: höchs­tens 45 Jah­re.

2 Die Auf­be­wah­rungs­dau­er für Ori­gi­nal­do­ku­men­te, die nicht mit ei­nem Quel­len­do­ku­ment re­fe­ren­ziert sind, be­trägt höchs­tens 15 Jah­re.

BGE

147 I 280 (1C_377/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung (Art. 38 ff. NDG); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche (Art. 25 Abs. 1 DSG; Art. 13 EMRK). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3). Das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann bei geheimen Überwachungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen und das System insgesamt mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (E. 7.1). Dies muss von einer unabhängigen Instanz innerstaatlich überprüft werden können (E. 7.2). Für die "Opferstellung" i.S.v. Art. 34 EMRK genügt nach der EGMR-Rechtsprechung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, einer geheimen Überwachung ausgesetzt zu sein, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, Beschwerde gegen konkrete Überwachungsmassnahmen zu ergreifen (E. 7.2.2). Die Beschwerdeführenden werden durch die Funk- und Kabelaufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) tangiert (E. 8). Sie haben keine Möglichkeit, Kenntnis von sie betreffenden Massnahmen der Funk- und Kabelaufklärung zu erhalten (E. 9.2) und sind daher darauf angewiesen, das System der Funk- und Kabelaufklärung in der Schweiz auf seine Verfassungs- und EMRK-Konformität überprüfen zu lassen. Dies stellt keine abstrakte Normenkontrolle dar: Gegenstand der Prüfung ist nicht das Gesetz als solches, sondern die (vermutete) Erfassung von Daten der Beschwerdeführenden (E. 9.3). Auf die Gesuche ist daher grundsätzlich nach Art. 25 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 13 EMRK einzutreten (E. 9.4).

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