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Art. 69 Einschränkung der Verwendung und Vernichtungspflicht
1 Der NDB darf Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen und aus Beschaffungen im Ausland nur verwenden oder weitergeben, nachdem er diese vorher unter Einhaltung der Auflagen nach Artikel 4 Absatz 1 in IASA NDB überführt hat. 2 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB prüft stichprobenweise, ob die Einschränkung der Verwendung und die Vernichtungspflicht nach Artikel 58 Absatz 2 NDG eingehalten werden. |
