Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die Informations- und Speichersysteme
des Nachrichtendienstes des Bundes
(VIS-NDB)

Art. 70 Aufbewahrungsdauer

1 Da­ten aus ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen Be­schaf­fungs­mass­nah­men, die nicht für ein recht­li­ches Ver­fah­ren oder in ei­ner lau­fen­den Ope­ra­ti­on be­nö­tigt wer­den, löscht der NDB:

a.
spä­tes­tens sechs Mo­na­te nach der Mit­tei­lung der Mass­nah­me an die be­trof­fe­ne Per­son nach Ar­ti­kel 33 Ab­satz 1 NDG;
b.
un­mit­tel­bar nach dem rechts­kräf­ti­gen Ent­scheid über den Ver­zicht auf die Mit­tei­lung nach Ar­ti­kel 33 Ab­satz 3 NDG; oder
c.
un­mit­tel­bar nach dem rechts­kräf­ti­gen Ent­scheid über ei­ne Be­schwer­de ge­gen die An­ord­nung der Mass­nah­me.

2 Wird die Mit­tei­lung auf­ge­scho­ben, so er­folgt die Lö­schung spä­tes­tens sechs Mo­na­te nach der Mit­tei­lung.

3 Die Auf­be­wah­rungs­dau­er für Da­ten aus Be­schaf­fun­gen im Aus­land nach Ar­ti­kel 36 Ab­satz 5 NDG be­trägt höchs­tens drei Jah­re.