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Art. 70 Aufbewahrungsdauer
1 Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, die nicht für ein rechtliches Verfahren oder in einer laufenden Operation benötigt werden, löscht der NDB:
2 Wird die Mitteilung aufgeschoben, so erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach der Mitteilung. 3 Die Aufbewahrungsdauer für Daten aus Beschaffungen im Ausland nach Artikel 36 Absatz 5 NDG beträgt höchstens drei Jahre. |