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Verordnung
über das Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(VISOS)

vom 13. November 2019 (Stand am 1. Mai 2021)

Art. 10 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben

1 Bei der Er­fül­lung von Bun­des­auf­ga­ben stel­len Ein­grif­fe, die kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Er­rei­chung der Er­hal­tungs­zie­le ha­ben, kei­ne Be­ein­träch­ti­gung der Ob­jek­te dar und sind zu­läs­sig. Eben­falls zu­läs­sig sind ge­ring­fü­gi­ge Be­ein­träch­ti­gun­gen ei­nes Ob­jekts, wenn sie sich durch ein über­wie­gen­des In­ter­es­se recht­fer­ti­gen las­sen.

2 Bei schwer­wie­gen­den Ein­grif­fen in ein Ob­jekt bei Er­fül­lung ei­ner Bun­des­auf­ga­be darf ei­ne In­ter­es­sen­ab­wä­gung nur vor­ge­nom­men wer­den, wenn be­stimm­te gleich- oder hö­her­wer­ti­ge In­ter­es­sen von na­tio­na­ler Be­deu­tung vor­lie­gen. Schwer­wie­gen­de Be­ein­träch­ti­gun­gen ei­nes Ob­jekts sind nur zu­läs­sig, wenn sie sich durch ein über­wie­gen­des In­ter­es­se von eben­falls na­tio­na­ler Be­deu­tung recht­fer­ti­gen las­sen.

3 Hän­gen meh­re­re Ein­grif­fe sach­lich, räum­lich oder zeit­lich zu­sam­men, die ein­zeln als zu­läs­sig zu be­ur­tei­len sind, oder sind Fol­ge­ein­grif­fe ei­nes zu­läs­si­gen Ein­griffs zu er­war­ten, so ist auch die Ge­samt­wir­kung auf das Ob­jekt zu be­ur­tei­len.

4 Er­weist sich ei­ne Be­ein­träch­ti­gung auf­grund der In­ter­es­sen­ab­wä­gung als zu­läs­sig, so muss sie sich auf ein Min­dest­mass be­schrän­ken. Da­bei hat der Ver­ur­sa­cher oder die Ver­ur­sa­che­rin das Ge­bot der grösst­mög­li­chen Scho­nung der bau­kul­tu­rel­len, ins­be­son­de­re städ­te­bau­li­chen Qua­li­tä­ten des Ob­jekts zu be­ach­ten.