Verordnung
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Art. 2 Veröffentlichung
1 Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 3 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20042). Sie sind in elektronischer Form zugänglich. 2 Das ISOS kann unentgeltlich auf dem Geoportal des Bundes3 eingesehen werden. 3 map.geo.admin.ch |