Verordnung
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Art. 3 Geringfügige Änderung
Das Eidgenössische Departement des Innern kann nach Anhörung der Kantone die genaue Umschreibung der Objekte geringfügig ändern. Als geringfügig gelten kleinräumige Anpassungen des Perimeters und inhaltliche Änderungen der Objektumschreibungen, sofern die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objekts sowie seine Bewertung dadurch nicht berührt werden. |