Verordnung
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Art. 11 Informationen über historische Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung
1 Die Kantone können Informationen über historische Verkehrswege, die sie als regional oder lokal bedeutend bezeichnet haben, in elektronischer Form mit dem Bundesinventar verknüpfen. 2 Das ASTRA erlässt zu diesem Zweck Richtlinien, insbesondere über die Struktur der Informationen sowie über deren Aufbereitung, Meldung und Nachführung. 3 Der Schutz dieser Verordnung umfasst ausschliesslich die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung nach Artikel 3. |