Verordnung
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Art. 3 Bundesinventar
1 Die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung werden in einem Bundesinventar aufgenommen. 2 Das Bundesinventar wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführt. 3 Es enthält die Liste der Objekte von nationaler Bedeutung, ihre Lage, Substanz und historische Bedeutung sowie die übrigen Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 NHG. 4 Die Objekte werden in zwei Kategorien eingeteilt:
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