Verordnung
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Art. 4 Veröffentlichung
1 Das Bundesinventar wird nach Artikel 5 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20042 nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Es ist in elektronischer Form3 zugänglich. 2 Es kann unentgeltlich beim ASTRA und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden. 3 Siehe Internetseiten unter http://ivs-gis.admin.ch |