Verordnung
über die internationale Zusammenarbeit
im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend
und der Mobilitätsförderung
(VIZBM)

vom 18. September 2015 (Stand am 1. Januar 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 12 Beiträge für die Beteiligung an Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerken und Initiativen

1 Das SBFI kann für die Be­tei­li­gung an Durch­füh­rungs- und Kon­takt­stel­len, Netz­wer­ken und In­itia­ti­ven Bei­trä­ge ge­wäh­ren.

2 Bei­trä­ge wer­den öf­fent­lich-recht­li­chen und pri­vat­recht­li­chen In­sti­tu­tio­nen und Or­ga­ni­sa­tio­nen mit Sitz in der Schweiz ge­währt, die Ge­währ bie­ten, dass die Bei­trä­ge ef­fi­zi­ent ein­ge­setzt wer­den und der ad­mi­nis­tra­ti­ve Auf­wand ge­ring ge­hal­ten wird.

3 Bei­trä­ge kön­nen ge­währt wer­den, wenn die Durch­füh­rungs- und Kon­takt­stel­len, Netz­wer­ke und In­itia­ti­ven:

a.
ei­nem gros­sen Be­dürf­nis der Schwei­zer Bil­dung ent­spre­chen; und
b.
nicht durch an­de­re Quel­len fi­nan­ziert wer­den kön­nen oder staat­li­che Bei­trä­ge vor­aus­set­zen.

4 Bei­trä­ge wer­den für Kos­ten aus­ge­rich­tet, die nach­weis­lich für die Be­tei­li­gung an Durch­füh­rungs- und Kon­takt­stel­len, Netz­wer­ken und In­itia­ti­ven im Rah­men der Schwei­zer Teil­nah­me ent­ste­hen.

5 Die Bei­trä­ge wer­den auf Ge­such hin durch Ver­fü­gung ge­währt. Sie kön­nen auf der Grund­la­ge von Leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen ge­währt wer­den, wenn die Bei­trags­dau­er ein Jahr über­steigt und jähr­lich wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen zu er­brin­gen sind.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden