Verordnung
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Art. 14 Bezeichnung und Aufgaben
1 Das SBFI kann eine geeignete öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen oder mehrere geeignete Stellen zur nationalen Agentur zusammenfassen und dieser Agentur folgende Aufgaben übertragen:
2 Die Agentur muss Gewähr bieten, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird. |