Verordnung
über die internationale Zusammenarbeit
im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend
und der Mobilitätsförderung
(VIZBM)

vom 18. September 2015 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 19 Verfahren

1 Die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten be­wer­ben sich bei der Hoch­schu­l­in­sti­tu­ti­on um die Zu­las­sung.

2 Das Zu­las­sungs­ver­fah­ren fin­det in Ab­spra­che mit dem SBFI nach den Vor­ga­ben und Ver­fah­ren der be­tref­fen­den Hoch­schu­l­in­sti­tu­ti­on statt.

3 Der de­fi­ni­ti­ve Zu­las­sungs­ent­scheid der Hoch­schu­l­in­sti­tu­ti­on ist Vor­aus­set­zung für die Zu­spra­che ei­nes Sti­pen­di­ums.

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