Verordnung
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Art. 19 Verfahren
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten bewerben sich bei der Hochschulinstitution um die Zulassung. 2 Das Zulassungsverfahren findet in Absprache mit dem SBFI nach den Vorgaben und Verfahren der betreffenden Hochschulinstitution statt. 3 Der definitive Zulassungsentscheid der Hochschulinstitution ist Voraussetzung für die Zusprache eines Stipendiums. |