Verordnung
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Art. 22 Bemessung der Beiträge
1 Ein Beitrag deckt höchstens 60 Prozent des Aufwands. 2 Die Beiträge werden so bemessen, dass kein Beitrag mehr als 25 Prozent der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel beansprucht. 3 Die Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf einer Vereinbarungs- oder Verfügungsperiode kann ein neues Gesuch gestellt werden. |