Verordnung
über die internationale Zusammenarbeit
im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend
und der Mobilitätsförderung
(VIZBM)

vom 18. September 2015 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 22 Bemessung der Beiträge

1 Ein Bei­trag deckt höchs­tens 60 Pro­zent des Auf­wands.

2 Die Bei­trä­ge wer­den so be­mes­sen, dass kein Bei­trag mehr als 25 Pro­zent der jähr­lich zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­tel be­an­sprucht.

3 Die Bei­trä­ge wer­den je­weils für höchs­tens vier Jah­re ge­währt. Nach Ab­lauf ei­ner Ver­ein­ba­rungs- oder Ver­fü­gungs­pe­ri­ode kann ein neu­es Ge­such ge­stellt wer­den.

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