Verordnung
über die internationale Zusammenarbeit
im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend
und der Mobilitätsförderung
(VIZBM)

vom 18. September 2015 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 7 Verfahren

1 Die Ge­su­che sind beim SBFI ein­zu­rei­chen.

2 Das SBFI kann jähr­lich Fris­ten für die Ein­rei­chung der Ge­su­che vor­se­hen. Es ver­öf­fent­licht die­se auf sei­ner Web­si­te.4

3 Die Bei­trä­ge wer­den durch Ver­fü­gung ge­währt. Sie kön­nen auf der Grund­la­ge von Leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen ge­währt wer­den, wenn dies die Um­set­zungs­richt­li­ni­en ge­mä­ss Ar­ti­kel 6 Ab­satz 1 vor­se­hen.

4 Sie wer­den höchs­tens für vier Jah­re ge­währt. Nach Ab­lauf der Pro­jekt­dau­er kann ein neu­es Ge­such ge­stellt wer­den.

5 Über­stei­gen die ein­ge­reich­ten oder zu er­war­ten­den Ge­su­che die ver­füg­ba­ren Mit­tel, so er­stellt das SBFI ei­ne Prio­ri­tä­ten­ord­nung. Die­se kann Fol­gen­des vor­se­hen:

a.
den Ver­zicht auf die Fi­nan­zie­rung von ein­zel­nen Pro­gramm­ak­ti­vi­tä­ten;
b.
die prio­ri­täre Un­ter­stüt­zung von Ge­su­chen nicht­kom­mer­zi­el­ler öf­fent­lich-recht­li­cher oder pri­vat­recht­li­cher Or­ga­ni­sa­tio­nen.

4 www.sbfi.ad­min.ch

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