Verordnung
|
Art. 7 Verfahren
1 Die Gesuche sind beim SBFI einzureichen. 2 Das SBFI kann jährlich Fristen für die Einreichung der Gesuche vorsehen. Es veröffentlicht diese auf seiner Website.4 3 Die Beiträge werden durch Verfügung gewährt. Sie können auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen gewährt werden, wenn dies die Umsetzungsrichtlinien gemäss Artikel 6 Absatz 1 vorsehen. 4 Sie werden höchstens für vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann ein neues Gesuch gestellt werden. 5 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das SBFI eine Prioritätenordnung. Diese kann Folgendes vorsehen:
4 www.sbfi.admin.ch |