Verordnung
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Art. 9 Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung
1 Das SBFI kann öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz über die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten. 2 Es sorgt bei den Zielgruppen der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU für die Dissemination und Valorisierung der Produkte und Berichte, die im Rahmen der Mobilitäts- und der Kooperationsprojekte erarbeitet werden. |