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Art. 10 Einsatzentscheid
1Die oder der Delegierte entscheidet über Katastrophenhilfeeinsätze des Bundes. Sie oder er kann bei Bundesbehörden den Einsatz verfügbarer Mittel beantragen. 2Über Einsätze von Angehörigen der Armee entscheidet:
3Für Einsätze mit der Rettungskette Schweiz stellt das Kdo Op der oder dem Delegierten die verfügbaren militärischen Mittel direkt zur Verfügung. Es ordnet die Pikettstellung an und entscheidet über das Aufgebot zu Einsätzen. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). |
