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Art. 11 Leitung und Führung
1Die oder der Delegierte1 bezeichnet eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter. Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter leitet und koordiniert alle schweizerischen Hilfsmannschaften vor Ort. 2Das Kdo Op bezeichnet die Kommandantin militärische Katastrophenhilfe oder den Kommandanten militärische Katastrophenhilfe. Diese oder dieser sowie die Leiterin oder der Leiter der Zivilschutzformationen werden der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter zur Zusammenarbeit vor Ort zugewiesen. Sie tragen die Verantwortung für die Führung der Truppe beziehungsweise der Zivilschutzformationen.2 3Werden im grenznahen Ausland nur Mittel der Grenzkantone und ihrer Gemeinden eingesetzt, leiten und koordinieren die kantonalen Behörden oder eine von ihnen bezeichnete Einsatzleiterin bzw. von ihnen bezeichneter Einsatzleiter die Hilfeleistung. 1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
