Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland

vom 24. Oktober 2001 (Stand am 1. November 2018)


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Art. 12 Einsatzverantwortung

1Für den Ein­satz der Mit­tel des Bun­des so­wie für den gleich­zei­ti­gen Ein­satz von Bun­des­mit­teln und kan­to­na­len Mit­teln ist die oder der De­le­gier­te ver­ant­wort­lich.

2Wer­den nur Mit­tel der Grenz­kan­to­ne oder de­ren Ge­mein­den ein­ge­setzt, so sind die für den Ent­scheid und das Auf­ge­bot zu­stän­di­gen Be­hör­den für den Ein­satz ver­ant­wort­lich.

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