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Art. 12 Einsatzverantwortung
1Für den Einsatz der Mittel des Bundes sowie für den gleichzeitigen Einsatz von Bundesmitteln und kantonalen Mitteln ist die oder der Delegierte verantwortlich. 2Werden nur Mittel der Grenzkantone oder deren Gemeinden eingesetzt, so sind die für den Entscheid und das Aufgebot zuständigen Behörden für den Einsatz verantwortlich. |
