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Art. 13 Gesamtleitung und Koordination
1Die schweizerischen Hilfeleistungen erfolgen unter der Gesamtleitung der Behörden des Einsatzstaates oder der sie unterstützenden internationalen Organisationen. 2Die schweizerischen Hilfeleistungen werden mit den Hilfeleistungen des Einsatzstaates und der ihn unterstützenden internationalen Organisationen sowie mit denjenigen anderer unterstützender Staaten koordiniert. |
