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Art. 14 Status
Die Hilfsmannschaften sind für die Dauer des Einsatzes der Gesetzgebung des Transit- oder Einsatzstaates unterstellt. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anwendbarer völkerrechtlicher Verträge2. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549). |
