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Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit
1Katastrophenhilfe kann geleistet werden:
2Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland1 auch die Kantonsregierungen zuständig. 3Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. 1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. BGE
102 II 401 () from 21. Dezember 1976
Regeste: Art. 20 OR. Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt. 1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Januar 1973 über die Kleinkredit- und Abzahlungsgeschäfte. Zweck des Verbotes, vor der vollen Rückzahlung eines älteren Darlehens ein neues zu gewähren (Erw. 1). 2. Ein diesem Verbot widersprechender Darlehensvertrag ist nach dem Sinn und Zweck der Norm als nichtig zu betrachten. Auslegung des Verbotes nach den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte ähnlicher Normen (Erw. 2 und 3). 3. Art. 66 OR. Umstände, die eine Rückforderung der Darlehenssumme nicht zulassen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4 und 5). |