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Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit
1Katastrophenhilfe kann geleistet werden:
2Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland1 auch die Kantonsregierungen zuständig. 3Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland. 1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |