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Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland

vom 24. Oktober 2001 (Stand am 1. November 2018)

Art. 4 Unparteilichkeit und Neutralität

Die Ka­ta­stro­phen­hil­fe wird neu­tral, un­par­tei­lich und frei von po­li­ti­schen Über­le­gun­gen ge­leis­tet.