Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland

vom 24. Oktober 2001 (Stand am 1. November 2018)


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Art. 5 Subsidiarität

Die Ka­ta­stro­phen­hil­fe wird pri­mär mit zi­vi­len Mit­teln ge­leis­tet. Rei­chen die­se nicht aus, so kön­nen mit dem Ein­ver­ständ­nis der Be­hör­den des Ein­satz­staa­tes auch Ar­mee­mit­tel ein­ge­setzt wer­den.

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