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Art. 7 Ziviles Instrument des Bundes
1Das zivile Instrument des Bundes für die Katastrophenhilfe im Ausland ist der Bereich Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH) der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit. Der Bereich leistet Einsätze selbständig und unterstützt internationale und schweizerische Partnerorganisationen. Er bietet seine Hilfe territorial unbeschränkt in den Bereichen Prävention, Rettung, Überleben und Wiederaufbau an.1 2Die Delegierte für humanitäre Hilfe und Chefin SKH oder der Delegierte für humanitäre Hilfe und Chef SKH (die oder der Delegierte) verfügt über das SKH und weitere besondere Mittel.2 Dazu gehört namentlich die Rettungskette Schweiz, welche im Falle von Zerstörungen in der Ortung, Rettung und Erstversorgung von Verschütteten spezialisiert ist. 3Angehörige der Armee können in der Rettungskette Schweiz als Freiwillige eingesetzt werden. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549). |