|
|
|
Art. 8 Militärische Mittel
1Auf Antrag der oder des Delegierten können militärische Mittel für Abklärungs- und Beratungsaufgaben sowie für Rettungs- und Überlebensmassnahmen eingesetzt werden. Über weitergehende Massnahmen entscheidet der Bundesrat. 2Angehörige der Armee, welche die Rekrutenschule bestanden haben, können durch das Kommando Operationen (Kdo Op) in den Freiwilligen-Pool für humanitäre Hilfeleistungen der Armee aufgenommen werden. 3Grenzüberschreitende Spontanhilfe mit militärischen Mitteln kann nur vom VBS im Einvernehmen mit dem EDA angeordnet werden. 4Das Kdo Op entscheidet über die Ausrüstung der Angehörigen der Armee. Diese sind grundsätzlich unbewaffnet. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3379). |
