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Art. 9 Mittel der Grenzkantone und ihrer Gemeinden
1Die zivilen Mittel der Grenzkantone oder ihrer Gemeinden können auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates und nach Massgabe des kantonalen Rechts und der zwischen der Schweiz und ihren Nachbarn getroffenen Katastrophenhilfeabkommen im grenznahen Ausland eingesetzt werden. 2Mittel des Zivilschutzes können im Ausland für Rettungs-, Schutz-, Hilfe- und Betreuungsmassnahmen im grenznahen Ausland eingesetzt werden.1 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549). |
