Verordnung
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Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen
1 Die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c und e müssen mindestens einmal innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden.9 2 Die Anforderungen der Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a müssen auf Ganzjahresbetrieben mindestens innerhalb von vier und auf Sömmerungsbetrieben innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden. 3 Der Zeitpunkt einer Grundkontrolle ist saisonal so festzulegen, dass die ausgewählten Bereiche wirkungsvoll kontrolliert werden können. 4 Ein Ganzjahresbetrieb muss innerhalb von acht Jahren mindestens zweimal vor Ort kontrolliert werden. 5 Mindestens 40 Prozent aller jährlichen Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.10 6 Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind möglich für:
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 751). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 751). |