Verordnung
über die Kostenermittlung und
die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser
und Pflegeheime in der Krankenversicherung1
(VKL)

(Stand am 1. Januar 2009)832.104

vom 3. Juli 2002 (Stand am 1. Januar 2009)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105).


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Art. 10a Angaben der Spitäler und Geburtshäuser 20

1 Die An­la­ge­buch­hal­tung muss für je­de An­la­ge min­des­tens die An­ga­ben ent­hal­ten über:

a.
das An­schaf­fungs­jahr;
b.
die ge­plan­te Nut­zungs­dau­er in Jah­ren;
c.
den An­schaf­fungs­wert;
d.
den Buch­wert der An­la­ge am An­fang des Jah­res;
e.
den Ab­schrei­bungs­satz;
f.
die jähr­li­che Ab­schrei­bung;
g.
den Buch­wert der An­la­ge am En­de des Jah­res;
h.
den kal­ku­la­to­ri­schen Zins­satz;
i.
den jähr­li­chen kal­ku­la­to­ri­schen Zins;
j.
die jähr­li­chen An­la­ge­nut­zungs­kos­ten als Sum­me der jähr­li­chen Ab­schrei­bung und der jähr­li­chen kal­ku­la­to­ri­schen Zin­sen.

2 Die zur Er­fül­lung des Leis­tungs­auf­trags der Ein­rich­tung be­triebs­not­wen­di­gen An­la­gen dür­fen höchs­tens mit ih­rem An­schaf­fungs­wert be­rück­sich­tigt wer­den.

3 Die ma­xi­ma­len jähr­li­chen Ab­schrei­bun­gen be­rech­nen sich bei li­nea­rer Ab­schrei­bung vom An­schaf­fungs­wert über die ge­plan­te Nut­zungs­dau­er auf den Rest­wert Null.

4 Die kal­ku­la­to­ri­sche Ver­zin­sung der für die Er­brin­gung der sta­tio­nären Leis­tun­gen er­for­der­li­chen be­triebs­not­wen­di­gen An­la­gen be­rech­net sich nach der Durch­schnitts­wert­me­tho­de. Der Zins­satz be­trägt 3,7 Pro­zent. Er wird pe­ri­odisch über­prüft.

20 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105). Sie­he auch die SchlB die­ser Änd. am En­de die­ses Tex­tes.

BGE

138 II 398 (2C_796/2011) from 10. Juli 2012
Regeste: Art. 39, 41, 41a, 46, 49 und 51 KVG; Art. 58a-58e KVV; Art. 8, 9, 27, 46, 49, 94 und 117 BV; abstrakte Normenkontrolle; Spitalfinanzierung; Änderung des Anwendungsgesetzes des Kantons Tessins vom 26. Juni 1997 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG/TI). Darstellung der früher gültigen bundesrechtlichen Regelung im Bereich der Finanzierung von Spitalbehandlungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (Finanzierung der Anstalten; E. 2.2.1 und 2.2.2) sowie der wesentlichen, durch die Gesetzesänderung vom 21. Dezember 2007 eingeführten Neuerungen (Finanzierung der Leistungen; E. 2.3.1-2.3.3). Aufgrund einer entstehungszeitlichen Analyse des veränderten KVG stimmt die durch das Tessiner Gesetz vorgesehene Mengenbegrenzung (E. 3) mit Art. 39 KVG (E. 3.3.1-3.3.3), Art. 58a-58e KVV (E. 3.4) und Art. 46 sowie 49 KVG (E. 3.5) überein. Er ist mit dem Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar (E. 3.6) und verstösst weder gegen das Willkürverbot (E. 3.7), noch gegen Art. 41 und 41a KVG (freie Spitalwahl; E. 3.8) oder die Wirtschaftsfreiheit (E. 3.9). Die durch das kantonale Recht für den Fall eines Verstosses gegen die gesetzlichen Vorschriften eingeführten Rechtsfolgen erscheinen auf den ersten Blick nicht als unzulässig (E. 3.10.1 und 3.10.2); insbesondere verletzt es Art. 46 KVG nicht, wenn Leistungen in degressivem Ausmass zurückerstattet werden, wenn sie den zugeteilten Höchstleistungsumfang überschreiten (E. 3.10.3). Bei bundesrechtskonformer Auslegung verstossen der Begriff des Globalbeitrags (E. 4), die Zulassungsbeschränkungen gegenüber Versicherten mit Zusatzversicherung (E. 5), die Investitionsbegrenzung (E. 6), die Planungskriterien "Mindestzahl von Fällen und Nutzung von Synergien" (E. 7) wie auch die Frage der Mindestzahl von Personen in Ausbildung und die Voraussetzung, dass die üblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (E. 8), weder gegen das KVG noch gegen die genannten Verfassungsgrundsätze. Der Miteinbezug des Kantons in die Tarifverhandlungen stimmt mit dem Bundesrecht überein (E. 9).

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