1 Die Anlagebuchhaltung muss für jede Anlage mindestens die Angaben enthalten über:
a.
das Anschaffungsjahr;
b.
die geplante Nutzungsdauer in Jahren;
c.
den Anschaffungswert;
d.
den Buchwert der Anlage am Anfang des Jahres;
e.
den Abschreibungssatz;
f.
die jährliche Abschreibung;
g.
den Buchwert der Anlage am Ende des Jahres;
h.
den kalkulatorischen Zinssatz;
i.
den jährlichen kalkulatorischen Zins;
j.
die jährlichen Anlagenutzungskosten als Summe der jährlichen Abschreibung und der jährlichen kalkulatorischen Zinsen.
2 Die zur Erfüllung des Leistungsauftrags der Einrichtung betriebsnotwendigen Anlagen dürfen höchstens mit ihrem Anschaffungswert berücksichtigt werden.
3 Die maximalen jährlichen Abschreibungen berechnen sich bei linearer Abschreibung vom Anschaffungswert über die geplante Nutzungsdauer auf den Restwert Null.
4 Die kalkulatorische Verzinsung der für die Erbringung der stationären Leistungen erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen berechnet sich nach der Durchschnittswertmethode. Der Zinssatz beträgt 3,7 Prozent. Er wird periodisch überprüft.
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.