Verordnung
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Art. 12 Anforderungen an die Leistungsstatistik
1 Die Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen eine Leistungsstatistik führen.23 2 Die Leistungsstatistik muss den sachgerechten Ausweis der erbrachten Leistungen erlauben. 3 Die Leistungsstatistik ist so auszugestalten, dass keine Rückschlüsse auf die behandelte Person gezogen werden können. 4 Die Leistungsstatistik ist jeweils für das Kalenderjahr zu erstellen und ist ab dem 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bereitzustellen. 5 Das Departement kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestaltung der Leistungsstatistik erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungserbringer und Versicherer an. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105). |