Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten: - a.
- Stoff: jedes chemische Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren einschliesslich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen; ausgenommen sind Lösungsmittel, die vom Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
- b.
- Bestandteile: jeder Stoff und jede Zubereitung von Stoffen, der oder die im Herstellungsprozess des kosmetischen Mittels absichtlich verwendet wird; nicht darunter fallen Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen und technische Hilfsstoffe, die in der Zubereitung verwendet werden, im Fertigerzeugnis jedoch nicht mehr vorhanden sind;
- c.
- Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;
- d.
- Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel aus dem Ausland in Verkehr bringt;
- e.
- Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf den Markt bringt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
- f.
- Endkonsument:ein Konsument, der das kosmetische Mittel verwendet, oder eine Person, die das kosmetische Mittel beruflich verwendet;
- g.
- Farbstoffe: Stoffe, die ausschliesslich oder überwiegend dazu bestimmt sind, das kosmetische Mittel, den Körper als Ganzes oder bestimmte Körperteile durch Absorption oder Reflexion des sichtbaren Lichts zu färben; die Vorstufen oxidativer Haarfärbemittel gelten ebenfalls als Farbstoffe;
- h.
- Konservierungsstoffe: Stoffe, die in kosmetischen Mitteln ausschliesslich oder überwiegend die Entwicklung von Mikroorganismen hemmen sollen;
- i.
- UV-Filter: Stoffe, die ausschliesslich oder überwiegend dazu bestimmt sind, die Haut durch Absorption, Reflexion oder Streuung bestimmter UV-Strahlung gegen diese UV-Strahlung zu schützen;
- j.
- Nanomaterial: ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äusseren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Grössenordnung von 1–100 Nanometern;
- k.
- unterwünschte Wirkung: eine negative Auswirkung auf die menschliche Gesundheit, die auf den normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch eines kosmetischen Mittels zurückführbar ist;
- l.
- schwerwiegende unerwünschte Wirkung: eine unerwünschte Wirkung, die zu vorübergehender oder dauerhafter Funktionseinschränkung, Behinderung, einem Spitalaufenthalt, angeborenen Anomalien, unmittelbarer Lebensgefahr oder zum Tod führt.
2 Anhang 1 enthält eine beispielhafte Liste von Produkten, die als kosmetische Mittel gelten können.
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