|
Art. 3
1 Die Herstellerin und die Importeurin müssen sicherstellen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügt. 2 Die Herstellerin und die Importeurin können schriftlich einen Bevollmächtigten mit Adresse in der Schweiz benennen, für den ebenfalls die Pflichten nach Absatz 1 gelten. 3 Für die Händlerin gelten die Pflichten nach Absatz 1, wenn sie:
4 Für die Händlerin gelten die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten; zudem muss sie:
|