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Art. 16 Übergangsbestimmungen
1 In Abweichung von Artikel 95 LGV können die nicht den Anforderungen von Artikel 54 Absätze 1–5 LGV entsprechenden kosmetischen Mittel noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet und noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 In Abweichung von Artikel 95 LGV können kosmetische Mittel, die nicht den Anforderungen nach den Artikeln 4, 5 und 12 der vorliegenden Verordnung entsprechen, bis zum 30. April 2021 gemäss bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden. 3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können die nachfolgend genannten Stoffe bis zum 30. April 2021 gemäss der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht werden, auch wenn die Artikel 5 und 12 nicht erfüllt sind, sofern für sie ein Sicherheitsbericht nach Artikel 4 vorliegt; liegt kein Sicherheitsbericht vor, so dürfen sie noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht verwendet werden:
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