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Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
27. Mai 2020 14 1Kosmetische Mittel, die den Anforderungen der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht gekennzeichnet werden. 2Nach bisherigem Recht gekennzeichnete kosmetische Mittel dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2427). |