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Art. 16b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
14. Oktober 2022 15 1 Kosmetische Mittel, die den Anforderungen der Änderung vom 14. Oktober 2022 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 28. April 2023 nach bisherigem Recht gekennzeichnet werden. 2 Nach bisherigem Recht gekennzeichnete kosmetische Mittel dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 15 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 14. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 588). |