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Art. 9 Weitere Angaben der Kennzeichnung
1 Die Verpackung und das Behältnis der kosmetischen Mittel müssen beim Inverkehrbringen folgende Angaben tragen:
2 Die Hinweise nach Absatz 1 Buchstabe g müssen sich klar von der übrigen Kennzeichnung abheben. 3 Können die Hinweise nach Absatz 1 Buchstabe g aus praktischen Gründen nicht in der Kennzeichnung angebracht werden, so müssen sie auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Papierstreifen, Anhänger, Kärtchen oder einer Etikette aufgeführt werden; zudem ist auf dem Behältnis oder der Verpackung ein schriftlicher Hinweis oder das in Anhang 2 dargestellte Piktogramm anzubringen. 11 Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 1. |