Verordnung
über die Koordination des Verkehrswesens
im Hinblick auf Ereignisfälle
(VKOVE)

vom 18. Mai 2016 (Stand am 1. Juli 2016)


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Art. 3 Aufgaben

Das Lei­tungs­or­gan nimmt fol­gen­de Auf­ga­ben wahr:

a.
Es be­zeich­net die Ge­fah­ren und Be­dro­hun­gen, die auf die Ver­kehrs­in­fra­struk­tur, die Ver­kehrs­mit­tel und den Ver­kehrs­ab­lauf lan­des­wei­te oder in­ter­na­tio­na­le Aus­wir­kun­gen ha­ben kön­nen. Da­zu stützt es sich auf die Ana­ly­sen von Fach­stel­len des Bun­des.
b.
Es schätzt die Aus­wir­kun­gen der be­zeich­ne­ten Ge­fah­ren und Be­dro­hun­gen auf die Ver­kehrs­in­fra­struk­tur, die Ver­kehrs­mit­tel und den Ver­kehrs­ab­lauf ein und teilt die Ein­schät­zung den zu­stän­di­gen Stel­len mit.
c.
Es wirkt bei vor­sorg­li­chen Pla­nun­gen mit und ko­or­di­niert den Hand­lungs­be­darf zwi­schen Ver­kehrs­trä­gern und Ver­kehrs­mit­teln.
d.
Es sorgt für den Aus­tausch fach­s­pe­zi­fi­scher In­for­ma­tio­nen.
e.
Es steht im Er­eig­nis­fall dem fe­der­füh­ren­den De­par­te­ment, Bun­des­amt, Or­gan oder Stab zur Ko­or­di­na­ti­on und Ab­stim­mung von Mass­nah­men im Ver­kehrs­we­sen zur Ver­fü­gung.

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