Verordnung
über die Koordination des Verkehrswesens
im Hinblick auf Ereignisfälle
(VKOVE)

vom 18. Mai 2016 (Stand am 1. Juli 2016)


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Art. 6 Zusammenarbeit

Die Ver­ant­wort­li­chen des Ver­kehrs­we­sens von Bund und Kan­to­nen so­wie die be­auf­trag­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen sind ver­pflich­tet, im Hin­blick auf Er­eig­nis­fäl­le be­reichs- und sys­te­m­über­grei­fend zu­sam­men­zu­ar­bei­ten.

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