Verordnung
über die Koordination des Verkehrswesens
im Hinblick auf Ereignisfälle
(VKOVE)

vom 18. Mai 2016 (Stand am 1. Juli 2016)


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Art. 7 Geschäftsstelle

1 Das Lei­tungs­or­gan ver­fügt über ei­ne Ge­schäfts­stel­le. Das Bun­des­amt für Ver­kehr führt die Ge­schäfts­stel­le.

2 Die Ge­schäfts­stel­le un­ter­stützt das Lei­tungs­or­gan bei der Auf­ga­ben­er­fül­lung.

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