Verordnung
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Art. 7 Beschlussfassung
1 Die im KP-KMU vertretenen Verwaltungseinheiten beschliessen im gegenseitigen Einvernehmen und einstimmig die notwendigen Massnahmen für eine effiziente Zusammenarbeit und Koordination und setzen diese um. Dossiers, über die keine Einigung erzielt werden kann, unterbreiten sie unverzüglich dem Bundesrat. 2 Über nicht verbindliche Empfehlungen an die Verwaltungseinheiten entscheidet die Stimmenmehrheit der permanenten Mitglieder des KP-KMU. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt. |