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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von Versicherungsunternehmen

vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013)

Art. 40 Nachträglich entdeckte und hinterlegte Vermögenswerte

1Wer­den in­ner­halb von 10 Jah­ren nach Schluss des Kon­kurs­ver­fah­rens Ver­mö­gens­wer­te oder an­de­re Rechts­an­sprü­che ent­deckt, die bis­her nicht zur Kon­kurs­mas­se ge­zo­gen wur­den, so be­auf­tragt die FIN­MA einen Kon­kurs­li­qui­da­tor oder ei­ne Kon­kurs­li­qui­da­to­rin, das Kon­kurs­ver­fah­ren oh­ne wei­te­re Förm­lich­kei­ten wie­der auf­zu­neh­men.

2Nach­träg­lich ent­deck­te Ver­mö­gens­wer­te oder Rechts­an­sprü­che wer­den den Gläu­bi­gern und Gläu­bi­ge­rin­nen ver­teilt, die zu Ver­lust ge­kom­men sind und de­ren für die Aus­zah­lung not­wen­di­ge An­ga­ben dem Kon­kurs­li­qui­da­tor oder der Kon­kurs­li­qui­da­to­rin be­kannt sind. Der Kon­kurs­li­qui­da­tor oder die Kon­kurs­li­qui­da­to­rin kann die Gläu­bi­ger und Gläu­bi­ge­rin­nen un­ter Hin­weis auf die Ver­wir­kung ih­res An­spruchs auf­for­dern, ihm oder ihr die ak­tu­el­len An­ga­ben be­kannt zu ge­ben. Er oder sie setzt ih­nen da­zu ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist.

3Ist of­fen­sicht­lich, dass die durch die Wie­der­auf­nah­me des Kon­kurs­ver­fah­rens ent­ste­hen­den Kos­ten vom zu er­war­ten­den Er­lös aus der Ver­wer­tung der nach­träg­lich ent­deck­ten Ver­mö­gens­wer­te nicht ge­deckt oder nur ge­ring­fü­gig über­trof­fen wer­den, kann die FIN­MA von der Wie­der­auf­nah­me ab­se­hen. Sie lei­tet die nach­träg­lich ent­deck­ten Ver­mö­gens­wer­te an den Bund.

4Hin­ter­leg­te Ver­mö­gens­wer­te, die frei wer­den oder nach zehn Jah­ren nicht be­zo­gen wur­den, wer­den un­ter Vor­be­halt ei­ner ab­wei­chen­den spe­zi­al­ge­setz­li­chen Re­ge­lung eben­falls nach Ab­satz 1 ver­wer­tet und nach Ab­satz 2 ver­teilt. Ab­satz 3 bleibt vor­be­hal­ten.