Verordnung des EDI
über Lebensmittel für Personen
mit besonderem Ernährungsbedarf
(VLBE)


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Art. 10 Säuglingsanfangsnahrung, die verschenkt oder zum Lagerpreis verkauft wird

Säug­lings­an­fangs­nah­rung, die an In­sti­tu­tio­nen oder Or­ga­ni­sa­tio­nen zur Ver­wen­dung in oder zur Wei­ter­ver­tei­lung aus­ser­halb die­ser In­sti­tu­tio­nen oder Or­ga­ni­sa­tio­nen ver­schenkt oder zum La­ger­preis ver­kauft wird, darf nur für Säug­lin­ge ver­wen­det oder ver­teilt wer­den, die mit Säug­lings­an­fangs­nah­rung er­nährt wer­den müs­sen, und nur so lan­ge, wie die­se Säug­lin­ge sie brau­chen.

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