Art. 14 Kennzeichnung: Allgemeines
1 Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung». 2 Folgenahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden. 3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich: - a.
- die Angabe, dass das Erzeugnis:
- 1.
- sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet,
- 2.
- nur Teil einer Mischkost sein soll, und
- 3.
- nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden darf;
- b.
- die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Beikost zu beginnen, insbesondere wenn dies ausnahmsweise vor dem sechsten Lebensmonat der Fall ist, nur getroffen werden soll:
- 1.
- auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege, und
- 2.
- unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse des einzelnen Säuglings;
- c.
- eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses;
- d.
- die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesundheitsschädlich sein kann;
- e.
- eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von:
- 1.
- einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Folgenahrung überlegen ist, und
- 2.
- der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden.
4 Zulässig sind zudem: - a.
- zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind:
- 1.
- medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen,
- 2.
- für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe;
- b.
- Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Folgenahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden.
5 Nicht zulässig sind: - a.
- das Kennzeichnen von Folgenahrung in einer Weise, die vom Stillen abhalten könnte;
- b.
- Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrungen idealisieren könnten;
- c.
- die Verwendung von Begriffen, wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert».
6 Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Folgenahrungen eindeutig von Säuglingsanfangsnahrungen unterschieden werden können und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.
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