Verordnung des EDI
über Lebensmittel für Personen
mit besonderem Ernährungsbedarf
(VLBE)


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Art. 18 Begriff

1 Ge­trei­de­bei­kost und an­de­re Bei­kost für Säug­lin­ge und Klein­kin­der sind Le­bens­mit­tel, die den be­son­de­ren Er­näh­rungs­be­dürf­nis­sen von ge­sun­den Säug­lin­gen und Klein­kin­dern zwi­schen vier Mo­na­ten und drei Jah­ren ent­spre­chen.

2 Sie sind zum Ver­zehr be­stimmt:

a.
wäh­rend der Ent­wöh­nung der Säug­lin­ge;
b.
zur Er­gän­zung der Er­näh­rung von Säug­lin­gen und Klein­kin­dern; oder
c.
zur all­mäh­li­chen Um­stel­lung auf nor­ma­le Kost.

3 Nicht als Bei­kost gel­ten Milch­ge­trän­ke, die für Klein­kin­der be­stimmt ist.

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