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Art. 19 Anforderungen
1 Getreidebeikost darf angeboten werden als:
2 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Kindern nach Artikel 18 Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist. 3 Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen:
4 Werden der Getreidebeikost und der Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 7. |
