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Art. 22
1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 8 Liste A behandelt worden sind, dürfen nicht zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, von Folgenahrung, von Getreidebeikost und von anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden. 2 Die in Anhang 8 Liste A aufgeführten Pflanzenschutzmittel gelten als nicht verwendet, wenn ihre Höchstwerte für Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. 3 Für die in Anhang 8 Liste B aufgeführten Pflanzenschutzmittel gelten die dort aufgeführten Rückstandshöchstgehalte. 4 In verkaufsfertigen oder nach Anweisung der Herstellerin oder des Herstellers hergestellten Produkten dürfen Rückstände von Pflanzenschutzmitteln nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg je Wirkstoff übersteigt. |
